Kleingedruckt aber wichtig – die Allgemeine Geschäftsbedingungen der BERGVISION®

Grundlegendes

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Teilnehmer und der BERGVISION@ (in der Folge als „Veranstalter“ bezeichnet). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die §§ 651a ff. BGB und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer. Sie werden vom Teilnehmer bei der Buchung anerkannt. Abweichungen in den jeweiligen Teilnahmebedingungen haben Vorrang.

Anmeldung und Bezahlung

Die fristgerechte Anmeldung ist seitens des Teilnehmers verbindlich, und kann ausschließlich schriftlich per Online-Anmeldeformuar oder Email erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen sind möglich, sofern Plätze frei sind, wobei eine vorherige Rücksprache mit dem Veranstalter erforderlich ist. Der Dienstleistungsvertrag kommt mit einer schriftlichen Anmelderückbestätigung durch den Veranstalter zustande. Der gesamte Veranstaltungspreis muss 7 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn ohne weitere Aufforderung beim Veranstalter eingegangen sein.

Rücktritt durch den Teilnehmer

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Tritt der Teilnehmer vom Dienstleistungsvertrag zurück, oder tritt der Teilnehmer die Veranstaltung nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den ursprünglichen Veranstaltungspreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die, bis zum Rücktritt getroffenen Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Veranstaltungspreis verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendung wie folgt pauschaliert, so dass für den Teilnehmer folgende Rücktrittsgebühren anfallen:

  • bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10 % des Veranstaltungspreises

  • vom 29. bis 20. Tag: 50 % des Veranstaltungspreises

  • danach: 75 % des Veranstaltungspreises

Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Veranstalter ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Bis zum Veranstaltungsbeginn kann sich jeder angemeldete Teilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern er dies dem Veranstalter mitteilt. Der Veranstalter kann jedoch dem Wechsel in der Person des Teilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haftet der Teilnehmer mit dieser zusammen als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

Rücktritt durch die BERGVISION@

Der Veranstalter kann bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten, sofern die angegebene Mindestteilnehmeranzahl für die Veranstaltung nicht erreicht wird. In diesem Fall werden dem Teilnehmer sämtliche, an den Veranstalter bis dahin geleisteten Zahlungen vollständig zurückerstattet; weitere Ansprüche entstehend nicht. Eine Durchführung der Veranstaltung unterhalb der Mindestteilnehmerzahl ist nur nach einem neu zu errechnenden Preis möglich. Sollte der Teilnehmer eine Durchführung der Veranstaltung zu dem neuen Preis wünschen, so stellt dies ein völlig neues Angebot dar. Der Veranstalter darf ohne Einhaltung einer Frist vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten:

  • wenn der Kursleiter/Trainer des Veranstalters feststellt, dass die in den Teilnahmebedingungen geforderten Voraussetzungen vom Teilnehmer nicht erfüllt werden, und dadurch die geplante Durchführung der Veranstaltung gefährdet oder sogar eine Gefährdung der anderen Veranstaltungsteilnehmer entsteht. In diesem Falle ist der Kursleiter/Trainer des Veranstalters dazu berechtigt, eine Kündigung, bzw. eine Veranstaltungsänderung auszusprechen. Das Honorar ist bei Abbruch der Veranstaltung in voller Höhe fällig.

  • wenn der Kursleiter/Trainer des Veranstalters einen Abbruch aus Sicherheitsgründen oder zumindest Änderungen vom geplanten Veranstaltungsverlauf wegen unvorhersehbaren bzw. nicht zu beeinflussenden Umständen (z.B. ungünstige Verhältnisse, schlechte Witterungsbedingungen) für angemessen hält. Auch hier ist das Honorar bei Abbruch der Veranstaltung in voller Höhe fällig.

  • wenn der Teilnehmer der Veranstaltung ungeachtet aller Abmahnungen erheblich weiter stört, oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, so dass eine weitere Teilnahme für den Kursleiter/Trainer des Veranstalters und/oder die anderen Veranstaltungsteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Veranstaltungsteilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Auch hier ist das Honorar bei Abbruch der Veranstaltung in voller Höhe fällig.

Bei oben genannten Faktoren werden nicht beanspruchte Leistungen nicht zurückerstattet, zudem hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer und Veranstaltung. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Beherbergungsbetriebe inklusiv Verpflegung oder Beförderungsleistungen, sofern diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich, und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar, nicht Bestandteil der Veranstaltung sind.

Mitwirkungspflicht bei Leistungsstörungen

Bei Leistungsstörungen ist der Teilnehmer verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und seinen Schaden gering zu halten. Insbesondere muss er seine Beanstandungen dem Veranstalter/Kursleiter/Trainer mitteilen, damit möglichst Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, besteht kein Anspruch auf Minderung. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers nach § 651c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

Versicherungen

Der Veranstalter empfiehlt allen Teilnehmern den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reiseunfall-, Reisekrankenversicherung.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Gerichtsstand der BERGVISION@

Gerichtsstand für Klagen des Teilnehmers gegen die BERGVISION@ ist Kempten. Für Klagen gegen den Teilnehmer einer Veranstaltung bei der BERGVISION@, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Kempten vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

Veranstalter

BERGVISION@ – 87541 Bad Hindelang, Talstrasse 36 | Telefon 0176 5610 2174 | Inhaber: Ludwig Stockinger | Yogalehrer AYAS | Yogalehrer BDY/EYU | staatlich geprüfter Berg- und Skiführer